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Schießanlage
Ostern 2009
Ostern 2008
Königsschießen 2010
Königsschießen 2009
Familienfeier 2009
Familienfeier 2010
FotosPreisschießen
Baustelle KK + LG St
Dia-Sammlsorium
Kont./Links/Impr.


 

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft Bitburg begrüßt Sie recht herzlich auf ihren Internetseiten!

Hier erhalten Sie aktuelle Informationen über unseren Verein, das Vereinsleben und die nächsten Veranstaltungen.

 Wer sind wir?

Die Sankt-Sebastianus-Schützenbruderschaft Bitburg wurde 1813 gegründet, nach dem Zusammenbruch 1945 wurden alle schießsportlichen Vereine verboten 1955 wurde der Schützenverein wieder mit dem Zweck gegründet, Schießsporttreibenden geeignete Trainingsmöglichkeiten zu bieten, sowie die Tradition alten Schützenbrauchtums zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.

Neben den Wettkämpfen bis Landesebene sogar bis Bundesebene veranstalten wir Ostereier-u.Pokalschießen. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied, egal ob aktiv oder passiv. Jeder kann sich bei uns nach seinen Interessen beim Schießbetrieb in den jeweiligen Waffenarten beteiligen. Natürlich können unsere Schützen sich auch an Meisterschaften der jeweiligen Disziplinen beteiligen.

Unsere Ziele?

Geselligkeit und die Kameradschaft zu pflegen,den Schießsport mit Freude als verantwortungsvolles Hobby betreiben,durch den Schießsport Leistungsvermögen testen und beweisen,durch Wettkämpfe andere Vereine und Menschen kennen lernen und dadurch Freundschaften entwickeln.Die Jugend unterstützen, begeistern, gewissenhaft anleiten und ihr ein Gefühl der Zugehörigkeit zum Verein zu geben.

Anregungen, Wünsche Sind uns jederzeit willkommen! Rufen Sie uns unter den angegebenen Telefonnummer an oder senden Sie uns eine E-Mail  siehe Kontakt!

Wo und wie sind wir erreichbar?

Am Schießstand Sonnenhof zu unseren Trainingszeiten.

Besuchen Sie uns doch einfach zu unseren Öffnungszeiten auf dem Schießstand.

 

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

 

 

Aktuell  

Die Bilder vom LG Stand- Neubau können erst Ende September

eingestellt werden! M.H.

Neuer Schützenkönig 2010  

Dieter Maximini      

 

            

Die Krone schoß: Udo Walerius

Linker Flügel:      Harald Mann

Rechter Flügel:    Walter Zey

 

Neue Schießzeiten

Samstags von 14,00 bis 18,00 Uhr KK,Luftdruck,wenn möglich alle Kaliber.

Sonntags von 10,00 bis 12,00 Uhr nur KK und Luftdruck

Dienstags von 17.00 bis 19.00 ausschließlich KK Gewehr,LG,LP

Donnerstags von 17,00 bis 19,00 Uhr
Kurzwaffen aller Kaliber,Großkaliber Langwaffen,LG,LP

 

 

Schießergebnisse können unter

http://www.bezirk12.de

aufgerufen werden!